Dem Einspruch wird Folge gegeben und die Strafe wie folgt abgeändert:
1.000,-- Euro Geldstrafe grob fahrlässiger Nichterfüllung einer fixen Startverpflichtung und Fahrverbot vom 7. Dezember 2015 bis einschließlich 17. Jänner 2016 (6 Wochen)
Ein weiteres Fahrverbot im Ausmaß von 6 Wochen wird bedingt nachgesehen (Beobachtungszeitraum bis 30.06.2016). Sollte im Beobachtungszeitraum ein weiteres Vergehen im Bereich auffallender Sorglosigkeit bei Nennungen, Starterangaben oder Übernahme von Fahrten festgestellt werden, lebt diese bedingt nachgesehen Strafe auf und wird terminmäßig festgesetzt.
Eine Ausweitung des Fahrverbotes auf den gesamten UET-Raum ist nach gängiger Verwaltungspraxis der Zentrale für österreichische Lizenzinhaber ohnedies nicht vorgesehen.
Zentrale für Traber-Zucht und –Rennen in Österreich
Der Vorsitzende der Berufungskommission
