Fahrverbot bei Dopingstrafen

Seit 2015 hat ein Einspruch gegen ein Fahrverbot keine aufschiebende Wirkung mehr, im selben Zug wurden aber klassische Zuchtrennen von Fahrverboten ausgenommen. Am 21.02.2019 wurde diese Regelung von der Leitung der Zentrale für Traber-Zucht und -Rennen in Österreich nochmals überarbeitet. Die nicht aufschiebende Wirkung durch einen Einspruch bleibt bestehen, bei Fahrverbot aus Fahrstrafen bleibt auch die Ausnahme für klassische Zuchtrennen unverändert. Bei Fahrverboten aus Dopingfällen gibt es jedoch eine Änderung. Bei Fahrverbote aufgrund von Dopingangelegenheiten werden die klassischen Zuchtrennen nicht mehr ausgenommen. Fahrer mit Fahrverboten aus Dopingstrafen sind daher auch nicht in klassischen Zuchtrennen startberechtigt. Diese Regel gilt für positive Dopingproben ab 1. März 2019. Das bedeutet, dass diese Regelung auf bereits ausgesprochene Fahrverbote aus Dopingangelegenheiten oder laufende Verfahren keine Auswirkung hat und bei diesen noch die Ausnahme der klassischen Zuchtrennen gültig ist.
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